CubeServ Blog
Bleiben Sie auf dem neuesten Stand, rund um das Data Driven Business mit Tools für Analytics von SAP & Co. und verpassen Sie keine Neuigkeiten, Downloads & Veranstaltungen.

Was der EU AI Act zur Kennzeichnung von AI-Inhalten verlangt

Bild wurde mit Hilfe von AI generiert

Der 02. August 2026 bleibt, was er immer war: der allgemeine Geltungsbeginn des EU AI Act. Daran hat auch die kurzfristige Gesetzesänderung Ende Juli nichts geändert, obwohl sie nur wenige Tage vor dem Stichtag kam. Die Verordnung (EU) 2026/1744, bekannt als „Digital Omnibus on AI“, wurde am 8. Juli 2026 verabschiedet und verschiebt zentrale Fristen des AI Act nach hinten. Daraus ist in den Wochen danach die verkürzte Lesart entstanden, das Gesetz sei insgesamt aufgeschoben. Das ist es nicht.

Verschoben wurden die Pflichten für Hochrisiko-Systeme, nicht die Transparenzvorschriften. Der 2. August 2026 markiert unverändert den Start der Governance-Vorschriften und der Transparenzpflichten nach Artikel 50. Und diese treffen jedes Unternehmen, das Chatbots betreibt, Bilder generiert oder AI-gestützt publiziert, unabhängig davon, ob es selbst Modelle entwickelt oder nur einsetzt. Was daraus konkret folgt, klärt dieser Beitrag.

Grundlagen: Was ist der EU AI Act?

Der EU AI Act ist die weltweit erste umfassende Verordnung zur Regulierung von AI-Systemen. Seit August 2024 in Kraft, entfaltet sie ihre Pflichten gestaffelt bis 2027. Sein Grundprinzip ist ein risikobasierter Ansatz: vier Stufen, von minimalem bis inakzeptablem Risiko. Hochrisiko-AI-Systeme, etwa in der Personalauswahl oder Kreditvergabe, tragen die strengsten Auflagen. Der 2. August 2026 gehört jedoch nicht zu diesen Hochrisiko-Pflichten, deren Termine hat die Verordnung 2026/1744 gerade erst nach hinten verschoben. Er markiert stattdessen den Start der Governance-Vorschriften und der Transparenzpflichten nach Artikel 50. Dieser klassifiziert keine Systeme als riskant, er regelt Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten für AI-generierte Inhalte und für Interaktionen mit AI-Systemen. Der 2. August 2026 setzt also die Transparenzpflicht in Kraft, nicht das gesamte Gesetz.

Was Artikel 50 verlangt

„Ab August 2026 muss jeder AI-generierte Text gekennzeichnet werden.“ Dieser Satz geistert seit Wochen umher und er ist schlicht falsch. Artikel 50 kennt keine pauschale Kennzeichnungspflicht für alle mit Claude oder ChatGPT erstellten Inhalte, sondern vier separate Pflichttatbestände. Welcher davon greift, entscheidet sich an der Rolle: Anbieter oder Betreiber.

Pflichten für Anbieter

Anbieter, die ein AI-System entwickeln und in Verkehr bringen, trifft Absatz 1: Interagiert ein Nutzer direkt mit einem AI-System, etwa über Chatbot, Voice Assistant oder AI-Agenten, muss das explizit erkennbar sein. Absatz 2 geht weiter und betrifft generative AI-Systeme selbst: Sie müssen maschinenlesbare Markierungen in synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte einbetten, damit eine Erkennung technisch möglich wird. Ausgenommen sind Standardbearbeitungen und unwesentliche Änderungen.

Pflichten für Betreiber

Wer ein AI-System im eigenen Haus nur einsetzt, ist Betreiber und trägt zwei andere Pflichten. Absatz 3 verlangt eine Informationspflicht gegenüber Betroffenen, sobald Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung zum Einsatz kommt. Absatz 4 betrifft Deepfakes sowie AI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse: Beides muss als künstlich erzeugt offengelegt werden, außer ein Mensch hat den Inhalt substantiell redigiert und trägt die editorische Verantwortung.

Bei der Deepfake-Definition lohnt ein genauer Blick, denn sie ist enger gefasst, als viele annehmen: Verlangt werden Ähnlichkeit zu real existierendem und ein realistischer Bezug. AI-Bilder, die nichts real existierendes abbilden, fallen deshalb nicht darunter. Wer die Pflichten ignoriert, riskiert empfindliche Bußgelder: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ausfällt. Für C-Level-Verantwortliche folgt daraus eine klare Reihenfolge: Erst die eigene Rolle und den konkreten Anwendungsfall klären, dann über Kennzeichnungsaufwand sprechen, alles andere führt zu Überregulierung im eigenen Haus oder, schlimmer, zu übersehenen Pflichten.

Anthropic als Praxisbeispiel

Wie eine solche Kennzeichnung in der Praxis aussieht, zeigt Anthropic. Das Unternehmen hat den freiwilligen EU-Verhaltenskodex zur Transparenz nach Artikel 50 Absatz 2 unterschrieben und zwar in doppelter Funktion: sowohl als Anbieter generativer AI-Modelle als auch als Anbieter generativer AI-Systeme. Diese Doppelrolle bedeutet auch eine doppelte Pflicht, der Anthropic mit seiner technischen Umsetzung begegnet. Claude-Modelle, die ab dem 2. August 2026 in der EU eingeführt werden, tragen die Kennzeichnung deshalb von Anfang an mit. Technisch setzt Anthropic dafür auf zwei komplementäre Verfahren: Generierter Text erhält ein unsichtbares Wasserzeichen, das auch Kopieren und Weiterbearbeitung übersteht, während generierte Dateien in unterstützten Formaten wie SVG, PNG und JPG signierte Metadaten nach dem C2PA-Standard mitführen. Nähere Informationen können unter diesem Link gefunden werden: Wie Claude KI-generierte Inhalte kennzeichnet | Help center

Die Kennzeichnung gilt plattformübergreifend, von der Claude-App über die API bis zu Claude Code, Claude Cowork und Claude Tag, weltweit überall dort, wo Claude verfügbar ist. Allerdings unterstützt nicht jede Plattform zwingend jede Kennzeichnungsart, ein Detail, das Unternehmen bei der Integration prüfen sollten. Für Claude-Modelle, die bereits vor dem 2. August 2026 im Einsatz waren, greift die gesetzliche Übergangsfrist. Anthropic hat eine Nachrüstung angekündigt, nennt dafür aber keinen Termin, weshalb Unternehmen mit Bestandsintegrationen vorerst im Unklaren bleiben. Anthropic selbst dämpft dabei Erwartungen an die Aussagekraft der eigenen Technik: Ein Wasserzeichen ist kein Beweis dafür, dass Claude einen Text vollständig erstellt hat. Es kann ebenso gut nur eine Korrektur oder Überarbeitung markieren, ein Umstand, der Fehlinterpretationen und falsche Verdachtsfälle begünstigt. Wer aus einer Kennzeichnung eine vollständige AI-Urheberschaft ableitet, überinterpretiert ein Signal, das Anthropic bewusst schwächer definiert. Im Wettbewerbsvergleich fällt zudem auf, dass Anthropic bei Bildern anders vorgeht als Google mit SynthID: Statt eines eigenen Wasserzeichenverfahrens verlässt sich Claude allein auf C2PA-Metadaten. Das zeigt, dass sich am Markt noch kein einheitlicher technischer Standard durchgesetzt hat, jeder Anbieter also seinen eigenen Weg zur Erfüllung von Artikel 50 wählt.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Ob die eigene Chatbot-Integration, ein Bildgenerator im Kundenprodukt oder ein Mandant mit generativer AI im Einsatz: Wer bei der Einordnung nach Artikel 50 noch unsicher ist, kann sich an den folgenden drei Schritten orientieren:

Prüfe vor der Veröffentlichung drei Fragen:

  1. War AI beteiligt? Wenn AI den Inhalt erstellt oder wesentlich verändert hat weiter mit Schritt 2.
  2. Welcher Inhalt liegt vor? Bei Texten ist eine Kennzeichnung nicht gezwungenermaßen erforderlich, solange eine Person den Inhalt maßgeblich geprüft, bearbeitet und freigegeben hat. Werden Texte hingegen einfach übernommen, müssen diese gekennzeichnet werden. Bei realistisch wirkenden Bildern, Audio- oder Videoinhalten sollte klar und sichtbar gekennzeichnet werden, dass sie künstlich erzeugt oder verändert wurden.
    Beispiele für Kennzeichnungen: „Dieses Bild wurde mit AI generiert“, „Dieser Text wurde mit AI generiert und redaktionell geprüft“
  3. Wo wird gekennzeichnet? Der Hinweis gehört dorthin, wo ihn die Zielgruppe unmittelbar sieht, etwa in den Beitrag, auf das Bild, an den Anfang eines Videos oder in den gesprochenen Audioinhalt.

#AI allein reicht nicht aus. Beschreibe konkret, was durch AI erstellt oder verändert wurde. Bei Unsicherheit sollte die zuständige interne Stelle eingebunden werden.

geschrieben von Philipp Riedi, Co-Autorin Helene Dinse

Treffen Sie uns bei »AI für SAP«

Rheinwerk Spotlight · Online-Konferenz, 22.–23. September 2026

Am 22. September sprechen Helene Dinse (AI Governance & AI Ethics) und Philipp Riedi (EU AI Act) beim Rheinwerk Spotlight »AI für SAP«. Am 23. September vertiefen beide das Thema gemeinsam im Workshop »AI Use Case Compass Day« – inklusive Risikoklassifizierung eigener Use Cases nach dem EU AI Act.

Wir sind an beiden Tagen online Stream und freuen uns auf Ihre Fragen. Mehr Informationen zum Event, finden Sie unter dem folgenden Link.
Mit den Codes HELENE10 oder PHILIPP10 können Sie 10% auf Ihre Tickets sparen.

Wir freuen uns Sie bei der Konferenz zu sehen oder mit Ihnen in den Austausch zu gehen.

Newsletter abonnieren

Bleiben Sie auf dem neuesten Stand, rund um das Data Driven Business mit Tools für Analytics von SAP & Co. und verpassen Sie keine Neuigkeiten, Downloads & Veranstaltungen. 

Autor
Expert Team

Blog Artikel unserer Experten

Die AI-Governance-Lücke: Warum Regeln allein nicht genügen

Bild wurde mit Hilfe von KI generiert Mit der Verbreitung von AI im Arbeitsalltag vieler Unternehmen steigen nicht nur die erwarteten Produktivitäts- und Innovationspotenziale, sondern auch die Anforderungen an Transparenz, Verantwortlichkeit, Risikosteuerung und regelkonformes Handeln. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig eine erhebliche Diskrepanz